Rechtsprechung
   BFH, 18.02.2021 - III R 14/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,16221
BFH, 18.02.2021 - III R 14/19 (https://dejure.org/2021,16221)
BFH, Entscheidung vom 18.02.2021 - III R 14/19 (https://dejure.org/2021,16221)
BFH, Entscheidung vom 18. Februar 2021 - III R 14/19 (https://dejure.org/2021,16221)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,16221) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 63 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § ... 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c, EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 32 Abs 4 S 3, EStG VZ 2013, EStG VZ 2014, EStG VZ 2015, EStG VZ 2016, EStG VZ 2017
    Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht; Öffentlich-rechtlich geordneter Ausbildungsgang; Zäsur

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 63 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG 2009, § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c EStG 2009, § 32 Abs 4 S 2 EStG 2009, § 32 Abs 4 S 3 EStG 2009
    Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht; Öffentlich-rechtlich geordneter Ausbildungsgang; Zäsur

  • IWW

    § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, § 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und c EStG, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG, §§ 8, 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Kindergeldberechtigung eines nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung zum "Sozialversicherungsangestellten" die Ausbildung zum "AOK-Betriebswirt" absolvierenden Kindes; Kriterien für eine einheitliche Erstausbildung im Sinne von § 32 Abs. 4 S. 2 EStG

  • Betriebs-Berater

    Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht; Öffentlich-rechtlich geordneter Ausbildungsgang; Zäsur

  • rewis.io

    Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht; Öffentlich-rechtlich geordneter Ausbildungsgang; Zäsur

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindergeldberechtigung eines nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung zum "Sozialversicherungsangestellten" die Ausbildung zum "AOK-Betriebswirt" absolvierenden Kindes; Kriterien für eine einheitliche Erstausbildung im Sinne von § 32 Abs. 4 S. 2 EStG

  • rechtsportal.de

    Kindergeldberechtigung eines nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung zum "Sozialversicherungsangestellten" die Ausbildung zum "AOK-Betriebswirt" absolvierenden Kindes; Kriterien für eine einheitliche Erstausbildung im Sinne von § 32 Abs. 4 S. 2 EStG

  • datenbank.nwb.de

    Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht; Öffentlich-rechtlich geordneter Ausbildungsgang; Zäsur

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht - und der öffentlich-rechtlich geordnete Ausbildungsgang

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 Abs 4 S 2
    Kindergeld, Berufsausbildung, Erstausbildung, interner Studiengang, staatliche Anerkennung

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 Abs 4 S 2

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2021, 1195
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 03.07.2014 - III R 52/13

    Kindergeld: Duales Studium mit studienintegrierter praktischer Ausbildung im

    Auszug aus BFH, 18.02.2021 - III R 14/19
    a) Zu den in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verwendeten Tatbestandsmerkmalen der "erstmaligen Berufsausbildung" und des "Erststudiums" hat der Senat entschieden, dass das Erststudium nur einen Unterfall des Oberbegriffes erstmalige Berufsausbildung darstellt (Senatsurteil vom 03.07.2014 - III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 19 ff.) und der Erstausbildungsbegriff des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG enger auszulegen ist als das in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG verwendete Tatbestandsmerkmal "Kind, das ... für einen Beruf ausgebildet wird" (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 22 ff.).

    Die den Erstausbildungsbegriff des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG begrenzenden Kriterien hat der Senat dabei vor allem in folgenden Punkten gesehen: Es muss sich um einen öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang handeln (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 24), der auf einen Abschluss in Form einer Prüfung ausgerichtet ist (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 24).

    Durch die berufliche Ausbildungsmaßnahme muss das Kind die notwendigen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erwerben, die --anders als der Besuch einer allgemein bildenden Schule-- zur Aufnahme eines Berufs befähigen (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 24).

    Mehrere Ausbildungsabschnitte können eine einheitliche Erstausbildung darstellen, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das vom Kind angestrebte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 27).

    In einem solchen Fall muss aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar sein, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 30).

    Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 30).

  • BFH, 04.02.2016 - III R 14/15

    Kindergeld: Erstausbildung bei Aufnahme eines Studiums nach Berufstätigkeit

    Auszug aus BFH, 18.02.2021 - III R 14/19
    c) Allerdings hat der Senat ebenfalls bereits entschieden, dass es an dem --vom FG offengelassenen-- zeitlichen Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten fehlt, wenn bereits die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnitts eine berufspraktische Tätigkeit voraussetzt oder das Kind nach dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts eine Berufstätigkeit aufnimmt, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum nächstmöglichen Beginn des weiteren Ausbildungsabschnitts dient (Senatsurteil vom 04.02.2016 - III R 14/15, BFHE 253, 145, BStBl II 2016, 615, Rz 15).
  • BFH, 21.03.2019 - III R 17/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Kindergeld;

    Auszug aus BFH, 18.02.2021 - III R 14/19
    b) Insofern hat der Senat bereits entschieden, dass eine Zusammenfassung von zwei Ausbildungsabschnitten zu einer einheitlichen Erstausbildung nicht daran scheitert, dass der zweite Ausbildungsabschnitt nicht öffentlich-rechtlich geordnet ist (Senatsurteile vom 21.03.2019 - III R 17/18, BFHE 264, 205, BStBl II 2019, 772, Rz 26 f., und vom 10.04.2019 - III R 36/18, BFH/NV 2019, 1100, Rz 22 f., jeweils zum Fall der Ausbildung einer Bankkauffrau zur Bankfachwirtin einer Studienakademie).
  • BFH, 20.02.2019 - III R 42/18

    Kindergeld: Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung bei einem bereits

    Auszug aus BFH, 18.02.2021 - III R 14/19
    Da es sich bei der Ausbildung, die L in diesem Zeitraum noch nicht beginnen konnte, um eine Zweitausbildung handelt, ist die während der Übergangszeit durchgeführte, ebenfalls 38, 5 Wochenstunden umfassende Berufstätigkeit nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG anspruchsschädlich (z.B. Senatsurteile vom 20.02.2019 - III R 42/18, BFHE 264, 147, BStBl II 2019, 769, und vom 21.03.2019 - III R 16/18, BFH/NV 2019, 1084, Rz 23).
  • BFH, 21.03.2019 - III R 16/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Mehraktige

    Auszug aus BFH, 18.02.2021 - III R 14/19
    Da es sich bei der Ausbildung, die L in diesem Zeitraum noch nicht beginnen konnte, um eine Zweitausbildung handelt, ist die während der Übergangszeit durchgeführte, ebenfalls 38, 5 Wochenstunden umfassende Berufstätigkeit nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG anspruchsschädlich (z.B. Senatsurteile vom 20.02.2019 - III R 42/18, BFHE 264, 147, BStBl II 2019, 769, und vom 21.03.2019 - III R 16/18, BFH/NV 2019, 1084, Rz 23).
  • BFH, 10.04.2019 - III R 36/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Mehraktige

    Auszug aus BFH, 18.02.2021 - III R 14/19
    b) Insofern hat der Senat bereits entschieden, dass eine Zusammenfassung von zwei Ausbildungsabschnitten zu einer einheitlichen Erstausbildung nicht daran scheitert, dass der zweite Ausbildungsabschnitt nicht öffentlich-rechtlich geordnet ist (Senatsurteile vom 21.03.2019 - III R 17/18, BFHE 264, 205, BStBl II 2019, 772, Rz 26 f., und vom 10.04.2019 - III R 36/18, BFH/NV 2019, 1100, Rz 22 f., jeweils zum Fall der Ausbildung einer Bankkauffrau zur Bankfachwirtin einer Studienakademie).
  • FG Münster, 13.12.2018 - 3 K 577/18

    Bewilligung von Kindergeld bei Abschluss einer erstmaligen einheitlichen

    Auszug aus BFH, 18.02.2021 - III R 14/19
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13.12.2018 - 3 K 577/18 Kg wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Münster, 12.07.2019 - 4 K 787/18

    Bestehen eines Kindergeldanspruchs für ein erwachsenes Kind zu Beginn eines

    Angesichts all dessen kann im Streitfall offen bleiben, ob der unternehmensinterene Studiengang "AOK-Betriebswirt/in" als öffentlich-rechtlich geordnet, mithin als Ausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG angesehen werden könnte (dies verneinend FG Münster, Urteil vom 13.12.2018 3 K 577/18 Kg, juris.de, Revision anhängig unter BFH III R 14/19, s. auch anhängige Revisionen unter BFH III R 41/18, III R 12/18 und III R 17/18) und ob diese Anforderung auch an den zweiten Teil einer mehraktigen Berufsausbildung zu stellen wäre (vgl. BFH-Urteile vom 11.12.2018 III R 26/18, BFHE 263, 209, Rn. 14 und vom 03.07.2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rn. 24).
  • FG Münster, 25.10.2021 - 9 K 976/21

    Voraussetzungen für eine Festsetzung von Kindergeld

    Die zwingend erforderliche Berufstätigkeit nach dem ersten Studienabschluss und vor Aufnahme des Masterstudiums bildet daher vorliegend eine "schädliche" zeitliche Zäsur (BFH, Urt. vom 18.02.2021 - III R 14/19, BFH/NV 2021, 936).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht